Von Seiten der Justiz gibt es gelegentlich sogar Erfreuliches zu vermelden. Dazu zählte im letzten Jahr ein vorweihnachtliches Urteil des BGH.
Die Doppelentscheidung des 6. Zivilsenats vom 15. 12. 2009 mit den Aktenzeichen VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08 stärkt in erheblicher Weise auch die Rechtsposition zahlloser Blogger.
Die ZEIT kündigte es schon Wochen zuvor als “grundsätzliche Prüfung“, als Grundsatzentscheidung an:
“Inwieweit (müssen) Namen aus öffentlich zugänglichen Internetmeldungen nachträglich getilgt werden.”
Eigentlich ging es in der Entscheidung um das Internetportal des Deutschlandradio und das Ansinnen der Sedlmayr-Mörder, ihre Namen aus einer auf dradio.de abrufbaren und durch Google auffindbaren Altmeldung entfernen zu lassen.
Der BGH entschied, dass die Verurteilten keinen Anspruch auf Entfernung ihrer Namen aus Internetarchiven haben und hob zugleich ein vorausgegangenes Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 29. Juli 2008 auf.
Bemerkenswert ist die Begründung, die in einer Pressemitteilung des BGH so zusammengefasst wird:
>Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren.
Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde.
Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt.
Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die wie vorliegend der Name des Straftäters die Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat.<
Dies trifft die Situation der allermeisten Blogs: Auch sie halten in ihren Archiven vielfach Meldungen über “vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse” bereit, häufig lokaler oder regionaler Art.
Zeigt sich beispielsweise ein Landrat (neben anderen) “erschüttert”, nachdem aus einer von ihm beaufsichtigten kommunalen Anstalt “Unkorrektheiten” bekannt werden, liegt ohne Zweifel ein (lokal-regionales) zeitgeschichtliches Ereignis vor. Zumal dann, wenn über Monate hinweg in der Presse berichtet wird, wenn die Staatsanwaltschaft ermittelt, wenn man einen erheblichen “Image-Schaden” für die kommunale Anstalt befürchtet und last but not least: Wenn nicht der kleine Mann, sondern gut bezahlte Spitzenleute “unkorrekt” abrechneten - mit System und über einen langen Zeitraum hinweg.
In einem Blog, das entsprechende Presseberichte mitsamt Namen zitiert, wird der ursprünglich auf der Startseite gezeigte Artikel früher oder später zur (zeitlich datierten) Altmeldung. Innerhalb des Blog auffindbar vielleicht noch über die Archiv-Navigation oder die interne Suche.
Für einen solchen Beitrag gilt, was der BGH im Casus “Deutschlandradio” über dessen Sedlmayr-Kalenderblatt feststellte:
>Der Meldung kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar.<
Soll die Meldung nun komplett gelöscht werden, auf dass die Öffentlichkeit einen Fall von “Korruption” in der Region via Internet überhaupt nicht mehr recherchieren kann?
Auch nicht, dass sich die Korruption bei der juristischen “Aufarbeitung” fortsetzt: “Die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen”?
Das Urteil des BGH enthält jedenfalls zahlreiche Argumentationslinien, die für die tägliche Blog-Praxis heranzuziehen sind.
Wahre Tatsachenbehauptungen
>Wahre Tatsachenbehauptungen (müssen) in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.
Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen.<
Berichterstattung über eine Straftat
>Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist.
Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter.
Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. […]<
Nicht nur strafrechtlichen Sanktionen beugen
>Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung
über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang.
Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm
selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. […]<
Keine vollständige Immunisierung
>Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das
Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen.
Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden.
Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der Tat “allein gelassen zu werden”.
Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird […]<
Sachbezogen und Zurückhaltend
>Andererseits beeinträchtigt die beanstandete Passage der Mitschrift der Rundfunksendung vom 14. Juli 2000 sein Persönlichkeitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise.
Sie ist insbesondere nicht geeignet, ihn “ewig an den Pranger” zu stellen oder in einer Weise “an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren”, die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. […]
In ihr werden die Umstände der Tat, der Verurteilung und des weiteren Verfahrens sachbezogen, zurückhaltend
und ohne zusätzliche stigmatisierende Umstände wiedergegeben.<
Geringe Breitenwirkung - Gezielte Suche
>In der Art und Weise, wie die Mitschrift des Rundfunkbeitrags zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering. […]
Hingegen setzte ein Auffinden der beanstandeten Mitschrift im Streitfall eine gezielte Suche voraus.
Sie war nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website verfügbar, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren. […]<
Als Altmeldung gekennzeichnet
>Sie befand sich auch nicht auf den aktuellen Seiten des Internetauftritts der Beklagten, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können.
Vielmehr war sie ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer ohne weiteres ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. […]
Sie war auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktualität oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annahme rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneingeschränkt mit der Person des Straftäters befasst.
Vielmehr handelt es sich um eine ausdrücklich als solche gekennzeichnete frühere Veröffentlichung, die lediglich weiterhin zum Abruf bereitgehalten wurde.<
Anerkennenswertes Interesse vergangene Ereignisse zu recherchieren
>Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren.
Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten.<
Geschichte getilgt - Straftäter vollständig immunisiert
>Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig immunisiert würde. Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch.<
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"Denn hier ist nichts, was es scheint.". Albert Ettinger über Ödön von Horváths "Geschichten aus dem Wiener Wald".
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