Unterschlagung? Vernehmung eines Odenwälder Behördenleiters
Ceterum censeo corruptionem esse delendam 1)
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Landrat Horst Schnur und ein brisantes Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung (11)

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§ 339 StGB Rechtsbeugung: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.


Tatzeit und Vorsatz

In einem frühen Vermerk vom 1. 11. 99 hatte die Staatsanwältin notiert: "TZ, TO ... sind noch nicht bekannt." Die Ermittlung der Tatzeit (TZ) erbat sie in einer Verfügung an die Polizeidirektion Erbach vom 4. 2. 2000:


Quelle: Blatt 50 d. Akte

"Wann wurden von wem Geld + Umschlag in den Tresor .... bei SPK Odenwald verbracht?"
Zu den Absurditäten dieses 20 Monate währenden Strafverfahrens zählt, dass offenbar nicht einmal die simpelste Frage nach der Tatzeit ("wann") vom später beförderten KOK sauber geklärt wurde. Die Hauptbeschuldigte, die offenbar diesen "Transfer" vornahm, wurde ja nie wirklich vernommen. Die Tat bzw. der Transfer muss jedoch nach dem 2. 6. 1997 erfolgt sein: An diesem Tag nämlich scheint die Hauptbeschuldigte das Geld im Elternhaus des hintergangenen Sohnes gefunden zu haben.

Zeitliches Zusammentreffen am 2. Juni

Dies geht aus einer kleinen Notiz der Verwaltungsangestellten hervor:


Quelle: Asservat, Bl. 80 der Akte

Sie hatte offenbar das verschlossene Kuvert, in dem sich ein großer Geldbetrag befand, geöffnet und dann auf der Rückseite des Umschlags notiert: "Zur Kontrolle geöffnet           2. 6. 97". Dahinter setzte sie ihre Unterschrift.
Die Verwaltungsangestellte hielt nicht nur fremdes Geld in der Hand, sondern eine gleichzeitig gefundene Urkunde, aus der sich die Herkunft des Geldes und damit auch der wahre Eigentümer erschloss.



Quelle: Bl. 80 d. Akte (Asservat). Die Urkunde selbst wird aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gezeigt.

Das Geld gehörte offensichtlich nicht der Begünstigten, in deren Banktresor sowohl das Geld als auch die unterdrückte Urkunde von der Hauptbeschuldigten bald darauf (klammheimlich gegenüber d. Hintergangenen!) verbracht wurden.

Vorsätzlichster Vorsatz: Das missachtete Schreiben

Die kaum glaubliche Dreistigkeit dieser Tat und selbstverständlich auch deren Vorsatz ergibt sich aus einer frappierenden zeitlichen Koinzidenz:
Am gleichen Tag, an dem die Hauptbeschuldigte in seinem Elternhaus Geld und Urkunde gefunden hatte, am 2. 6. 1997, hatte der hintergangene Sohn persönlich ein Schreiben an den später mitbeschuldigten Behördenleiter eingereicht.


Quelle: Bl. 29 der Akte


Inhalt: Nochmalige Information über die vermögensrechtliche Situation und eine ausdrückliche Aufforderung, seine (Eigentums-) Rechte zu achten.
Die widerrechtliche Zueignung erfolgte also, nachdem der hintergangene Mann durch das persönlich eingereichte Schreiben an den Leiter der Behörde eindringlich die Achtung seiner Rechte erbeten hatte und obwohl den sich mit "Eigentumsvermutung(en)" herausredenden "Amtstätern" die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse bestens bekannt waren.

Die Behörde und ihr lügender Leiter

Es ist kein Wunder, dass bei dieser Sachlage die beiden Beschuldigten seither jedes Angebot zu Klärung und Gespräch mit dem hintergangenen Mann verweigerten: Es würde sie zwangsläufig der Lüge überführen.
Dafür lässt sich hinter den Kulissen, vor allem bei geneigten Kollegen "im Hause", besser lügen. So behauptet der Behördenleiter in seiner Beschuldigten-Vernehmung am 10. 8. 2000, dass seine Kollegin zur "Tatzeit", Zitat:


Quelle: Bl. 96 der Akte

"über die vermögensrechtliche Situation der Fam. xxx, insbesondere die Existenz der Erbengemeinschaft, gar nichts wusste."
Eine Aussage, die sich (nicht nur) wegen der oben gezeigten Bescheinigung bzw. wegen des Schreibens vom 2. Juni als dreiste Lüge erweist.

Widerrechtliche Überweisungen vom Bankkonto

Die Hauptbeschuldigte nahm einige Tage später, um das Maß voll zu machen, vom Konto der ihr angeblich unbekannten (!) Erbengemeinschaft mehrere rechtswidrige Überweisungen vor, u.a. an die Begünstigte.


Quelle: Bl. 32 der Akte


Ohne die Unterschrift auch nur eines einzigen Miterben, erst recht ohne einen entsprechenden Auftrag der Erbengemeinschft, den die Beschuldigte womöglich vortäuschte ("i.A.").
Die Bank ließ sich auf dieses Bubenstück offenbar ein, weil die Verwaltungsangestellte mit der "Über-Autorität" des "Kreisausschusses" auftrat, dessen Stempel sie zusammen mit ihrer Unterschrift auf das Überweisungsformular setzte.

"Roter Filz" und Vergewaltung

Die gelernte Bürokauffrau, vermutlich durch das passende Parteibuch zu ihrem "Amt" gekommen, könnte es genossen haben, dem Hintergangenen, einem Akademiker, die "totale Verwaltung" im Reich des "Landgrafen" Schnur vorzuführen.
Der durch das unverschämte Treiben fortgesetzt provozierte Mann gewann in diesen Wochen eine ganz kleine Ahnung auch vom totalen Staat, davon, wie 10 Landrats-Amtsperioden zuvor am gleichen Ort "Nicht-Arier" das amtliche Antasten ihres Eigentums erlebt haben mochten. Schließlich war es in seinem Fall ebenfalls eine "falsche" Verwandtschaft, durch die sich die beiden Beschuldigten zu ihrem Treiben ermuntert fühlten.
Auch das Wort vom "roten Odenwald" und dem "roten Filz" der dort seit Jahrzehnten dominierenden "Genossen" gewann für den dergestalt "Enteigneten" eine neue und praktisch spürbare Bedeutung.

Was wissen Landrat Schnur, sein Stellvertreter und der "Hausjurist"?

Landrat Schnur sind die Vorgänge schon seit Jahren bekannt.
Der ihm unterstellte Behördenleiter legte ihm die Vorwürfe und die Vorgänge bereits im November 1998 auf den Tisch. Ein Jahr später, im November 1999, sandte Schnur im selbst geschaffenen Zugzwang mindestens 14 Dokumente an die Staatsanwaltschaft Darmstadt, Dokumente in denen der hintergangene Mann seine Vorwürfe detailliert vorgetragen hatte.
Schnur hatte zuvor einen seltsamen "Strafantrag" gegen den hintergangenen Mann gestellt. Womöglich nur ein Bluff, denn der Staatsanwaltschaft konnte er die inkriminierten Äußerungen des Mannes zunächst nicht benennen bzw. belegen. Nur ein Versehen? Auf Nachfrage der irritierten Staatsanwaltschaft musste er 4 Wochen später jene Dokumente nachreichen, die in Wirklichkeit jedoch seine eigene Behörde belasteten.
Vielleicht hatte sich Schnur während dieser 4 Wochen über das Vorgehen in der für ihn brisanten Sache auch mit zwei Juristen beraten, mit seinem Stellvertreter Dr. Reuter und dem "Hausjuristen".
Der Hausjurist, von Steuermitteln bezahlt, fungiert in einer solchen Situation übrigens als kostenloser "Anwalt" der einer Straftat verdächtigen Amtskollegen. Eine großzügige "Rechtsversicherung" im öffentlichen Dienst.

Mittäter einer Strafvereitelung im Amt?

All das und noch mehr muss auf jeden Fall dem neuen Staatsanwalt und dem örtlichen Amtsrichter aus der ihnen vorliegenden Akte bekannt gewesen sein. Sie wissen genau, dass in den mehr als 1 Jahr andauernden "Ermittlungen" die vorgeblich aussagebereite Hauptbeschuldigte nie ernsthaft vernommen wurde. Sie sollten ebenso wissen, dass sich ohne diese erforderliche Vernehmung - von allen Ermittlungstätigkeiten die wichtigste - schon aus prozessoralen Gründen die Einstellung des Verfahrens eigentlich verbietet.

Wie also muss man vor diesem Hintergrund werten, dass für den Amtsrichter ein vorsätzliches Handeln "derzeit nicht erkennbar" ist?
"Nicht erkennbar" trotz der so eindeutigen Aussage der oben gezeigten Belege. Hat er womöglich generell "Erkenntnisschwierigkeiten", Schwierigkeiten wie mit Orthographie und Grammatik?
Oder ist er womöglich "Mittäter einer strafbaren Handlung", diesmal einer Strafvereitelung im Amt?

Gummibegriffe: "Vorsatz", "erkennbar", "derzeit"

Es gibt Leute, die streiten Hitler den "Vorsatz" zum Holocaust ab, selbst bei den Attentätern vom 11. September 2001 ließe sich spitzfindig der Vorsatz in Zweifel ziehen (vielleicht wollten sie demonstrativ nur um das World Trade Center herumfliegen - ein missglücktes Flugmanöver) .... der "Vorsatz" ist ein weitreichend biegbarer juristischer Begriff.
Was also droht einem Richter, wenn der so biegbar zu interpretierende "Vorsatz" für ihn angeblich "nicht erkennbar", oder noch schwammiger: "derzeit nicht erkennbar" ist?
Überhaupt nichts. Wenn es ihm so beliebt, kann er dieses "Argument" daher immer vorbringen, erst recht, wenn der Beschuldigte nicht in öffentlicher Verhandlung Rede und Antwort zu seinen Absichten oder "Vorsätzen" stehen muss.
Sofern es von vornherein am Willen zur strafrechtlichen Verfolgung fehlt, kann in dieser nicht-öffentlichen Phase mit den richterlichen 5 dürren Worten "Dies ist derzeit nicht erkennbar" wohl jeder Vorsatz abgestritten und jedes Verfahren abgewürgt werden.
5 substanzlose Worte genügen, um 100 oder 500 substanzhaltige Blätter einer Ermittlungsakte "ad acta" legen zu können.

Weitere Gründe für die "Erkennbarkeit" des Vorsatzes

  1. Auf Blatt 77 der Akte räumt die Begünstigte ein, dass ihr von Anfang an "klar" war, wem das Geld gehörte bzw. wem es tatsächlich zustand - und dass es ihr nicht gehörte. Eine Auskunft, die sie zweifelsohne auch der Hauptbeschuldigten gab. Beiden war bewusst, dass die Zueignung widerrechtlich war.

  2. Auf Blatt 8 und Blatt 33 der Akte erklärt die Begünstigte, dass ihr von der Hauptbeschuldigten sogar ausdrücklich "abgeraten wurde" mit den Hintergangenen "Kontakt ... aufzunehmen."

  3. Auf Blatt 96 der Akte belastet der Behördenleiter seine Mitarbeiterin: Auf die Frage, ob sie ihm "etwas über eigentumsrechtliche Probleme bezüglich des Bargelds in dem Umschlag erzählt" habe, antwortet er mit "Nein"! Dies, obwohl der Behördenleiter durch die eingereichte Beschwerde schon früh auf das skandalöse Vorgehen seiner Mitarbeiterin aufmerksam gemacht wurde.

  4. Blatt 92 der Akte zeigt, wie die Hauptbeschuldigte die "Gelegenheit" (StPO 136 II) nutzt, in einer Vernehmung, die gegen sie "vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen": Überhaupt nicht, weder zu diesem Zeitpunkt noch später. Sie will es nicht, oder weitaus wahrscheinlicher: Sie kann es nicht.

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