Ceterum censeo corruptionem esse delendam 1)
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Landrat Horst Schnur und ein brisantes Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung (9)

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§ 357 StGB: Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.


Die brisante Aussage des beschuldigten Behördenleiters

Die angeblich aussagebereite Hauptbeschuldigte mochte nach Absprache mit dem Hausjuristen nicht mehr aussagen oder wurde, was noch skandalöser wäre, gar nicht mehr zur erforderlichen Vernehmung gebeten.

Aber immerhin wird am 10. 8. 2000 die Vernehmung ihres mitbeschuldigten Vorgesetzten durchgeführt. Auch hier ein bemerkenswertes "Tempo": Seine Vernehmung war erstmals am 17. 11. 1999 angeordnet worden, fast 9 Monate (!) und mehrere Ermahnungen der Staatsanwältin brauchte es, bis man "im Hause" des Landrats in diesem Punkt "Transparenz" herstellen mochte.
Die nachstehend wiedergegebene Aussage des zweiten Beschuldigten könnte ein wenig erklären, warum dem Landrat die (separaten) Vernehmungen seiner Mitarbeiter so "entbehrlich" erschienen: Um sich selbst "reinzuwaschen" belastet der Behördenleiter die Hauptbeschuldigte mit einem schwerwiegenden Wort: "Nein".



Quelle: Blatt 96 der Akte

Schwieg sie oder lügt er?

Seine hauptbeschuldigte Mitarbeiterin soll es angeblich (mehrere Monate lang!) unterlassen haben, ihn über "eigentumsrechtliche Probleme bezüglich des Bargelds in dem Umschlag" zu unterrichten - auch nicht in den ihm vorliegenden Akten.
Aller Wahrscheinlichkeit nach auch dies eine "staatsdienerliche" Lüge, die seine damalige Mitarbeiterin wohl zurückwiese, müsste und würde sie sich zur Sache äußern.
Eben deswegen soll sie vermutlich den Mund halten. Die nachgeschobene Bemerkung, seine korrekte Unterrichtung sei der Beschuldigten "gar nicht möglich gewesen", da sie selbst von der "eigentumsrechtlichen Problematik" nichts gewusst habe, ist auf jeden Fall eine dreiste Lüge.
Aus der Beschriftung des genannten Umschlags ging zweifelsfrei hervor, dass das darin befindliche Bargeld der "Begünstigten" nicht gehörte. Mehr noch: Der "Begünstigten" selbst war von Anfang an "klar", wem das Geld tatsächlich gehörte und wem nicht - dies geht aus dem Protokoll ihrer Vernehmung hervor.
Von der "eigentumsrechtlichen Problematik" (ein kurios schönredender Ausdruck) wussten daher auf jeden Fall zwei der Beschuldigten. Dass auch der Behördenleiter entgegen seiner Aussage ("Nein") sehr wohl von der "eigentumsrechtlichen Problematik" wusste, wird von einem Zeugen bekräftigt.

"Ganz normale" Praktiken und undeutliche Erinnerungen

Die Praktiken seiner Mitarbeiterin, welche nun von der Abteilung "Zentrale Kriminalitätsbekämpfung" der Kripo geprüft werden, nennt der Behördenleiter während seiner Vernehmung "ganz normal".


Dies muss wohl als "Trost" für alle diejenigen verstanden werden, die in ähnlicher Weise mit seiner Behörde zu tun hatten oder unverändert zu tun haben, etwa auswärts wohnende Erben, die dieser Behörde im guten Glauben Zutritt zur leeren Wohnung eines verstorbenen Elternteils gewährten.
Sicherheitshalber beruft sich der Behördenleiter noch auf seine "Erinnerung", die nach der systematisch hintertriebenen und verzögerten Aufklärung der Angelegenheit erwartungsgemäß "nicht mehr so deutlich ist".

"Ganz normal": "Eigentumsvermutungen" am Rande der Kriminalität

Aufschlussreich ist auch sein folgender Satz, demnach "musste" der "aufgefundene Umschlag" (inkl. mehrere Tausend DM) "in der Eigentumsvermutung" der Begünstigten zugeordnet werden, "weil sich dieser in ihrem tatsächlichen Besitz befand."


Ist dies der Leitsatz für das Agieren seiner Behörde in leeren, fremden Wohnungen, in Nachlassangelegenheiten?
Mit dem "tatsächlichen Besitz" meint er schlicht den Gewahrsam, den auch ein Ladendieb jenseits der Kasse über das Diebesgut besitzt. Auch seine Mitarbeiterin war zeitweise im Gewahrsam bzw. im "tatsächlichen Besitz" der Tausender - in der "Eigentumsvermutung" hätte er das Geld folglich auch seiner eigenen Kollegin zuordnen können.
Für solche "Zuordnungen" genügen in seiner Behördenpraxis "Vermutungen". Gewissheiten, möglich z.B. durch entsprechende Nachfragen oder sonstige Klärungen, sind nicht erforderlich.
Mehr noch: Selbst eine Urkunde, die eine solche Vermutung eindeutig widerlegt, der entsprechend beschriftete Umschlag nämlich, hindert da nicht, ein kleines Vermögen widerrechtlich der falschen Person zuzuordnen bzw. zuzueignen.
In seiner windigen Einstellungsbegründung wird übrigens der neue Staatsanwalt dieses "Zuordnen" eines kleinen Vermögens an die falsche Person "sichern" nennen.

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