Ceterum censeo corruptionem esse delendam 1)
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Landrat Horst Schnur und ein brisantes Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung (3)

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§ 242 Diebstahl: (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
§ 257 StGB Begünstigung: (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Die erste Verfügung zur Vernehmung der Beschuldigten

Am 17. November 1999 richtet die Staatsanwältin eine erste Verfügung (Vfg.) an die Polizeidirektion Erbach, "die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen u. die Beschuldigten verantwortlich zu vernehmen." (Letzter Satz auf Bl. 15 der Akte). Denn nichts könnte und sollte doch schneller eine Klärung des "ungeheuerlichen Vorwurfs" erbringen. Dafür setzt sie eine Frist von 6 Wochen: "Wiedervorlage der Handakten: 1. 1. 00." Diese Aufforderung geht am 22. 11. 1999 bei der Polizei in Erbach ein. Sachbearbeiter ("SB") ist dort der 21 Monate später erschossen aufgefundene stellvertretende Kripochef, angeblich kein Parteifreund des Landrats. Als zweiter Sachbearbeiter wird der später beförderte KOK L. genannt, der aus unklaren Gründen mehr und mehr die Ermittlungen bestimmen wird.


Quelle: Blatt 15 d. Akte, die Namen der polizeilichen Sachbearbeiter (SB) wurden geschwärzt

Erster Versuch, die angeordnete Vernehmung der Beschuldigten zu umgehen

Trotz gesetzter Frist (1. 1. 00) und ausdrücklicher Aufforderung zur Vernehmung der Beschuldigten (s. o.), hat die "im Haus" ermittelnde Abteilung ZKB / K23 während dieser 6 Wochen nur die Anhörung "des Geschädigten" bzw. Anzeigeerstatters ("AE") erledigt bzw. bewältigt - und auch das erst am Ende der gesetzten Frist.
Als habe er die Aufforderung vom 17. 11. 99 "die Beschuldigten verantwortlich zu vernehmen" überlesen, bittet der KOK am 4. 1. 2000, "die Aussage des Geschädigten zunächst rechtlich zu würdigen."


Quelle: Blatt 45 d. Akte

Marschrichtung Schnur

Dann skizziert er eine "Marschrichtung", die sich zufällig recht genau mit einem späteren direkten Ansinnen des ihm organisatorisch (noch) vorgesetzten Landrat Schnur deckt:
Zunächst keine Vernehmung der beschuldigten Kollegen zu ihrem "nicht ganz nachzuvollziehenden" Verhalten und zu ihren Vorsätzen: Ein Blick in "...akten beim Landratsamt" soll zur Prüfung genügen, "ob ihr Verhalten ... strafrechtlich relevant ist."
Und überhaupt: Erst einmal geht die Akte zurück an die Staatsanwältin (ohne die angeordnete Vernehmung der Besch.), nur "ggf." (gegebenenfalls) soll ihm "danach" die Akte wieder zugesandt werden. Das Wörtchen "danach" wird übrigens im späteren Verlauf eine besondere Bedeutung gewinnen.
Jedenfalls kann allein das Hin- und Hersenden und Vorlegen der Akte viele Wochen dauern.
Hat Landrat Schnur denn keine schnellstmögliche Klärung des "ungeheuerlichen Vorwurfs" erbeten?

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