Ceterum censeo corruptionem esse delendam 1)
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Landrat Horst Schnur und ein brisantes Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung (10)

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§ 257 StGB: Begünstigung (1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Amtgericht Michelstadt Mittäter einer strafbaren Handlung?

In einem Schreiben vom 27. 2. 2001, in welchem er sich zu dem gegen ihn laufenden Strafverfahren äußert, zieht der beschuldigte Behördenleiter sein "stärkstes As aus dem Ärmel":


Da das örtliche Gericht (für die eventuelle Unterschlagung) "bereits Entlastung erteilt hatte", stehe folglich auch dieses Gericht im laufenden Strafverfahren als "Mittäter einer strafbaren Handlung" in Verdacht.

Wenn das örtliche Gericht daher eine Anklage gegen ihn und/oder die Verwaltungsangestellte zuließe, wäre es selbst indirekt als "Mittäter einer strafbaren Handlung" angeklagt. Und wenn das örtliche Gericht ihn und/oder die Verwaltungsangestellte verurteilte, würde es sich selbst indirekt als "Mittäter" verurteilen.
Da kann der kleine Bürokrat trotz größter, juristischer Verlegenheit siegesgewiss sein: Die örtlichen Kollegen bei der Polizei mögen gegen ihn "ermitteln" wie sie wollen, die Staatsanwaltschaft mag tun, was sie will, der in seinen Rechten Verletzte mag seine Vorwürfe mit 100 Gründen und 100 Belegen untermauern ... am Ende entscheidet das örtliche Gericht und das wird doch wohl nicht gegen sich selbst entscheiden.

Der Beschuldigte und sein "unbefangener" Ratgeber

Im gleichen Brief bezeugt der Behördenleiter die "Unbefangenheit" des örtlichen Gerichts:


Das Amtsgericht hat ihm "sehr angeraten", "nicht in das laufende Verfahren einzugreifen", sprich: möglichst ebenso den Mund zu halten wie seine mitbeschuldigte Kollegin ("Vernehmung entbehrlich") .... zumal ihm und seiner "Behörde die strafbare Handlung in realiter nicht unterstellt werden könne und die juristische Prüfung vielmehr zur Transparenz der tatsächlichen Sachlage und zu unserer Entlastung genutzt werden solle."

"In realiter" stehen andererseits er und die Verwaltungsangestellte schon seit 15 Monaten bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt in Verdacht, bei einer Unterschlagung und einer Urkundenunterdrückung mitgewirkt zu haben. Die Hauptbeschuldigte hat in all der Zeit die Gelegenheit nicht genutzt, gemäß § 136 StPO in einer Vernehmung die gegen sie vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen.

Staatsanwaltschaft: Schuldig!

So kommt sogar der neue Staatsanwalt nicht umhin, im Januar 2001, nach 15 Monaten "Ermittlung" bzw. "Transparenz", eine Schuld der Betroffenen zu erkennen. Dies teilt er dem Amtsgericht Michelstadt mit. Gleichzeitig macht er den örtlichen "Gewalten" mit Verweis auf § 153 StPO zugleich den "gütlichen Vorschlag", die Sache dennoch nicht weiter zu verfolgen: Obwohl Unterschlagung (!) und Urkundenunterdrückung (!) zur Debatte stehen, gebe es kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung der (Amts-)Personen.
Eine erstaunliche Einstellung, der womöglich die Verwechslung von "öffentlichem Interesse" mit "Interessen des öffentlichen Dienstes" zugrunde liegt.
Aber auch dieser, für die örtlichen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes so gütliche Vorschlag kommt für das örtliche Amtsgericht nicht in Frage:


Dieses Bild zeigt zwei authentische Fragmente von Blatt 119 der Ermittlungsakte

Belehrung über Satz und Vorsatz

Am 24. Januar 2001 notiert dazu der zuständige Richter am Amtsgericht:

"ohne Zustimmung gem. § 153 StPO zurück. Das Gericht vermag keinen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung zu erkennen, sowohl § 242 als auch § 246 StGB verlangen vorsätzliches handeln. Dies ist derzeit nicht erkennbar."

Der Richter hat offenbar kleinere Probleme mit Rechtschreibung und Grammatik, ihm scheint der Unterschied zwischen Substantiv ("Handeln") und Verb ("handeln"), zwischen Objekt und Prädikat, sowie zwischen Attribut und Adverb nicht ganz klar zu sein. (Sein alter Deutschlehrer im nebenan befindlichen Gymnasium könnte ihm da weiterhelfen.)
Im gleichen Satz glaubt er offenbar, den Staatsanwalt, immerhin ein promovierter Jurist, über das 1 mal 1 des Strafgesetzes belehren zu müssen:

"sowohl § 242 als auch § 246 StGB verlangen vorsätzliches handeln."

Sollte der Staatsanwalt tatsächlich derart inkompetent sein, den Unterschied zwischen fahrlässigem Handeln und vorsätzlichem Handeln bzw. den elementaren § 15 StGB nicht zu kennen?
Nein: Nach mehr als 100 Aktenblättern und 15 Monaten Ermittlung war offenbar auch für den neuen Staatsanwalt der "Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung" erhärtet - und damit selbstverständlich der Verdacht, dass die Beschuldigten mit Vorsatz handelten.

Fahrlässiges Handeln?

Der Richter will den beschuldigten (Amts-)Personen offenbar ein fahrlässiges Handeln bei der widerrechtlichen Zueignung unterstellen.
Aber selbst in diesem Fall müsste man sich gegenüber dem durch (zumindest) fahrlässiges Handeln Geschädigten bzw. Verletzten doch erklären oder entschuldigen.
Das (unverschämte) Gegenteil ist der Fall und dies allein wirft bereits ein ungünstiges Licht auf die unter dem derzeitigen Landrat gediehenen (Un-)Sitten.
Zu ihrem angeblich nur "fahrlässigen" Handeln verweigert die Behörde seit Jahren jede Entschuldigung, jede Antwort, jedes angebotene, klärende Gespräch.
Statt dessen wurde versucht, die Glaubwürdigkeit des in seinen Rechten verletzten Bürgers durch Rufmord (ein Vorwurf von kirchlicher Seite!) und Kriminalisierung ("Strafanzeige des Odenwaldkreises") zu zerstören.


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