Ceterum censeo corruptionem esse delendam 1)
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Landrat Horst Schnur und ein brisantes Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung (12)

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§ 258a StGB: Strafvereitelung im Amt (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar.


Von der korrekten Staatsanwältin...

Die zuerst ermittelnde Staatsanwältin bewies Rückgrat und widersprach einem Ansinnen des einflussreichen Landrats, der die Vernehmung seiner beschuldigten Mitarbeiter "vermeiden" wollte.
Um die prekäre Vernehmung der Hauptbeschuldigten dennoch umgehen zu können , war es wohl notwendig, dass diese korrekte Staatsanwältin den Fall abgibt.
Vielleicht war das jenes "danach", von dem die Hauptbeschuldigte am 24. Juli 2000 gesprochen hatte - ein "danach" bzw. ein durch irgendwen und irgendwie erreichtes Umdenken in Darmstadt, das ihr die so sehr gescheute Vernehmung tatsächlich ersparen sollte.
Wer aber hätte in Darmstadt den nötigen Einfluss, um zu erreichen, dass man sich dort schlussendlich doch noch der Ansicht und dem Ansinnen des Landrat Schnur von der "entbehrlichen" Vernehmung anschließt?

...zum folgsamen Nachfolger

Der neue Staatsanwalt ist fügsam. Er unterlässt es, die erforderliche Vernehmung der Hauptbeschuldigten durchzuführen und riskiert schon damit eine Verletzung seiner Dienstpflichten und der Strafprozessordnung.
Nachdem der örtliche Richter ("ohne Zustimmung") seinen auch so schon skandalösen Vorschlag ablehnte, das Verfahren gemäß § 153 StPO (Geringfügige Schuld) einzustellen, liefert er einige Monate später den gewünschten Persilschein.

Vorsatz "nicht nachzuweisen"?? Lügt der Staatsanwalt?

Am 6. Juni 2001 stellt der neue Staatsanwalt das Ermittlungsverfahren nun gemäß § 170 II StPO ein. Die Ermittlungen boten angeblich keinen "genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage." Da freut sich der Odenwaldkreis, sein Landrat und das Amtsgericht Michelstadt.
Noch im Januar war der brave Staatsanwalt von der Schuld der Beschuldigten überzeugt.
Warum für ihn im Juni dann auf einmal "kein begründeter Tatverdacht" bestehen soll, findet seine Antwort anscheinend nur in der Vorgabe des so "unbefangenen" örtlichen Richters.
Der hatte ihm am 24. Januar zur Frage des "vorsätzlichen Handelns" vorgegeben: "Dies ist derzeit nicht erkennbar."
Diese windige Begründung tischt der brave Staatsanwalt dann einige Monate dem Anzeigeerstatter auf:
"Ein vorsätzliches Handeln bezüglich der obengenannten Straftatbestände ist daher mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nicht nachzuweisen."

Aus dieser Dokumentation ergibt sich, wie ein solcher "Nachweis" in Form einer schlichten Vernehmung der Hauptbeschuldigten (zu ihren "Vorsätzen" bzw. Absichten) geführt bzw. "versucht" wurde: Überhaupt nicht.
Sie wurde in 20 Monaten "Ermittlung" zu ihrem "Vorsatz" nie vernommen bzw. befragt.

Der Staatsanwalt hat in gröbster Form den § 160 StPO verletzt, der ihm zwingend aufgibt, "den Sachverhalt zu erforschen." So hätte die entsprechende, den Sachverhalt erforschende Frage an die Hauptbeschuldigte lauten können:
"Warum haben Sie trotz eines gegenteiligen Eigentumsnachweises mehrere 1000 DM wissentlich der falschen Person zugeeignet, die Urkunde mit dem entsprechenden Eigentumsnachweis unterdrückt und dabei zwei Erben bzw. Eigentümer hintergangen?"

"Sichern" - Juristensprache oder Ganovensprache?


Gewagt ist die "Begründung" auch deswegen, weil sie nichts anderes wiedergibt als das, was der Anzeigeerstatter und Geschädigte von Anfang gesagt hatte.
Für die in Frage stehende Unterschlagung und Urkundenunterdrückung und das Hintergehen eines Erben verwendet der Staatsanwalt nunmehr lediglich ein "feines", entschuldigendes Wort, das freilich auch von Ganoven verwendet wird: "Sichern".
"Gesichert" wurde das Geld und die Urkunde übrigens im Banktresor einer Person, die einige Zeit später nach einer gerichtlichen Anhörung in Handschellen abgeführt wurde. Es gab diesmal "Probleme" nicht für privates, sondern für öffentliches Eigentum, was auch die entschiedenere und schnellere Reaktion (Handschellen) erklärte.

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