Ceterum censeo corruptionem esse delendam 1)
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Landrat Horst Schnur und ein brisantes Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung (4)

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§ 161 StPO (1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind VERPFLICHTET, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.


Die zweite Verfügung zur Vernehmung der Beschuldigten

Die vom KOK nur gegebenenfalls ("ggf") als notwendig erachtete Rücksendung der Akte erfolgt, der gegebene (Not) Fall gewissermaßen: Die Erbacher erhalten die Akte wieder "übersandt mit dem Ersuchen die Ermittlungen weiterzuführen."
Der "ungeheuerliche Vorwurf" ist also nicht ausgeräumt:
"Es kommt eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung von 2000 DM in Betracht sowie Urkundenunterdrückung bzgl. des Umschlages mit den handschriftlichen Notizen, in welchem sich das Geld befunden haben soll."
Erneut verfügt die Staatsanwältin die Vernehmung der Beschuldigten:
"Vernehmung aller 3 Beschuldigten."
"Frist zur Wiedervorlage der Handakten: 11. 3. 00"
Ihre Verfügung trifft sie am 4. 2. 00. Wie schon am 17. November 1999 geht sie davon aus, dass diese Vernehmungen (jeweils etwa 60 Minuten) doch bequem innerhalb von 5 Wochen durchzuführen sein sollten.


Dieses Bild zeigt 4 authentische Fragmente von Blatt 50 der Ermittlungsakte (Vor und Rückseite). Namen wurden geschwärzt

Vernehmungen für 2 Verfahren erforderlich

Die dritte Person, die man "als weitere Beschuldigte eintragen" soll, ist eine Frau, die sich womöglich in strafbarer Weise begünstigen ließ.
Ergänzend bemerkt die Staatsanwältin:
"Die Ermittlungen sind auch für das beigefügte Gegenverfahren ... erforderlich."
Mit anderen Worten: Die Vernehmung der beschuldigten Amtspersonen ist von doppelter Bedeutung. Einmal für das Ursprungsverfahren und den "ungeheuerlichen Vorwurf" (Verdacht der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung). Zum anderen für das von Landrat Horst Schnur persönlich beantragte Strafverfahren gegen das mögliche Opfer der Unterschlagung (wegen "Verleumdung" oder "falscher Verdächtigung")!
"Erforderlich" bedeutet laut deutschem Duden: "Für einen bestimmten Zweck unbedingt notwendig." Mit anderen Worten: Ohne die angeordneten "Ermittlungen" bzw. Vernehmungen lässt sich der "ungeheuerliche Vorwurf" nicht aufklären und daher nicht entkräften. Und ebenso kann ohne diese erforderlichen Vernehmungen auch das Gegenverfahren (""falsche Verdächtigung") gegen den Beschwerdeführenden nicht ernsthaft entschieden werden.


Der zweite Versuch, die angeordnete Vernehmung der Beschuldigten zu umgehen oder aufzuschieben.

Ist dies schon eine vorsätzliche Verweigerung der verfügten Ermittlungen oder zumindest eine vorsätzliche Verzögerung des Strafverfahrens? Konnte man bisher noch annehmen, die dem Landrat organisatorisch unterstellte örtliche Polizei habe die erste Anordnung (17. 11. 1999) zur Vernehmung der Kollegen "im Haus" vielleicht überlesen, sind nun kaum noch Zweifel möglich: Die Verfügungen der Staatsanwältin, jedenfalls die von ihr gesetzten Fristen, werden in Erbach konsequent ignoriert.
Sie hatte zuletzt am 4. Februar für die Vernehmung der Beschuldigten eine Frist bis zum 1. 3. 2000 gesetzt.



Ihre Vermerke vom 3. Mai 2000, also ein viertel Jahr später (!), lassen erkennen, was aus der Frist und den angeordneten erforderlichen Vernehmungen wurde: nichts.
Entsprechend deutlich wird sie nun: Die "Bitte um Sachstandsnachricht!" wird unterstrichen und mit Ausrufezeichen versehen. Ebenso der Vermerk "Eilt sehr!"
Links oben scheint eine neue Frist gesetzt zu sein: 1. 6.

Wer wünscht eine schnelle Aufklärung - und wer nicht?

Warum nur scheint "im Haus" bzw. in Erbach das Interesse an einer schnellen Aufklärung des "ungeheuerlichen Vorwurfs" so gering zu sein?
Wenn der das Gegenverfahren beantragende Landrat eine schnelle Aufklärung wünschte, so könnte er von Staatsanwaltschaft und der ihm organisatorisch unterstellten (!) Polizei doch zumindest das übliche Tempo bei der Klärung von aus seiner Sicht haltlosen und "ungeheuerlichen" Vorwürfen erbitten.
Doch nur der stellvertretende und später erschossen aufgefundene Kripochef hatte "seine Arbeit" getan. Am 25. Februar, 3 Tage nach Eingang der zweiten staatsanwaltlichen Anfrage, richtet er eine Anfrage an den in prekärer Weise involvierten Rechtspfleger. Dessen Antwort kommt mit schon typischer Verspätung (fast 4 Wochen später) auf den Tisch der Ermittler.

Die Ermittlungsakte lässt bis zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass ansonsten nur der angeblich falsch verdächtigende Bürger und die Staatsanwältin in Darmstadt eine zügige bzw. zeitnahe Aufklärung des "ungeheuerlichen Vorwurfs" wünschen.

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