Ceterum censeo corruptionem esse delendam 1)
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Landrat Horst Schnur und ein brisantes Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung und Urkundenunterdrückung (5)

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§ 163a StPO: Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, dass das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.


Der dritte Anlauf zur Vernehmung der Beschuldigten

Auch der dritte Anlauf zur Vernehmung der Beschuldigten, angestoßen durch die staatsanwaltliche Bitte um Sachstandsmitteilung vom 3. 5. 2000 ("Eilt sehr!"), löst in Erbach die schon bekannte "Eile" aus: Erst einen Monat später, am 6. 6. 00 sendet der KOK eine Kurzmitteilung an die Staatsanwaltschaft:
"Die Beschuldigten des Landratsamtes müssen noch vernommen werden. Eine Aussagegenehmigung ist bereits beantragt."
(Beantragt nicht etwa vor Wochen, sondern erst am gleichen Tag, am 6. 6. 00 !)
Schaut man oben auf den Briefkopf, dort prangt der "Landrat des Odenwaldkreises" als Hausherr sowohl der Beschuldigten als auch des "eifrigen" KOK, könnte sich ein Grund für die schon notorische "Eile" der Ermittlungen andeuten.



Die schwierige Kollegen - Vernehmung

Fast scheint es schwieriger, die Vernehmung von Kollegen im gleichen "Haus" durchzuführen als etwa die eines im Ausland untergetauchten Kriminellen.
Schade nur, denn die "schwere Beschädigung des Ansehens ... der Behörde ....", welche ein Beschuldigter so empört beklagte, sie steht damit unnötigerweise um so länger im Raum. Die Vernehmung der 3 Beschuldigten war letztmals schon vor 4 Monaten (!) verfügt worden - Frist 11. März.
Nun endlich ringt sich der KOK am 6. Juni dazu durch, immerhin eine Aussagegenehmigung zu beantragen, hierzu war übrigens ein weiteres (!) Fax notwendig, das die Staatsanwaltschaft einen Tag vorher, am 5. Juni, an die Polizeidirektion sandte, Inhalt:
"Es wird um Sachstandsmitteilung gebeten. Die Akte wurde am 4. 2. 2000 zu weiteren Ermittlungen übersandt."

Im Hause: An Herrn Landrat ... - persönlich -

Am gleichen Tag, an dem er seine Kurzmitteilung an die Staatsanwaltschaft verfasst, schreibt der KOK nun auch direkt an den mächtigsten Mann "im Hause", an den "Herrn Landrat des Odenwaldkreises" ganz "persönlich":


Das Bild zeigt zwei authentische Fragmente von Blatt 84 der Ermittlungsakte

Auch für dieses Gegenverfahren erforderlich

In seinem "Antrag auf Aussagegenehmigung" erinnert er Landrat Schnur an das von diesem selbst angestrengte Gegenverfahren und den bekannten "Sachverhalt":
"Die beschriebenen Ermittlungen sind auch für dieses Gegenverfahren erforderlich."
Mit anderen Worten: Es wäre gegenüber dem Bürger "ein starkes Stück" bzw. kein faires Verfahren, seine Verurteilung (wegen "falscher Verdächtigung") anzustreben, und gleichzeitig die auch hier zur Aufklärung erforderliche Vernehmung der angeblich "falsch verdächtigten" Behördenmitarbeiter zu verhindern.
Bald wird sich auch zeigen, ob der KOK jene Ermittlungen, die er hier höchstselbst als erforderlich für gleich zwei Verfahren bezeichnet, tatsächlich durchführen wird.

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